Wie komme ich als Unfallopfer an mein Recht?

Als Unfallopfer haben Sie diverse Ansprüche aufgrund der Verletzung Ihrer Gesundheit und z.B. auch Schädigung Ihres Eigentums.

Bei Unfällen in Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs ist im Rahmen der Schadensabwicklung zwangsläufig eine Haftpflichtversicherung eingebunden. Somit kann bei Personenschäden und Sachschäden, die durch einen anderen Kraftfahrzeugführer verursacht werden – neben diesem selbst – insbesondere auch dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden. Bei erheblichen Sachschäden und folgenreichen Verletzungen – sogenannte Personengroßschäden – ist dies besonders wichtig, denn aufgrund von teuren Reparaturen beschädigter Fahrzeuge oder schweren Verletzungen mit längeren

Ausfällen einer Person im Haushalt und bei der Arbeit, können schnell Schadenssummen auflaufen, die ein zusätzlich zu zahlendes Schmerzensgeld deutlich übersteigen.

Dies ist auch den Versicherungen bekannt, weshalb festzustellen ist, dass diese sich in den Fällen besonders bemühen, Zahlungen – wo es nur geht – zu vermeiden bzw. erheblich geringere Schadensbeträge, als jene, die erforderlich und geboten wären, zu zahlen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich wissen wir, welche Taktiken hier angewandt werden und wie man den Versicherungen gegenüber aufzutreten hat, um für unseren Mandanten das beste Ergebnis zu erreichen. Unsere Erfahrungen stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung und vertreten Ihre Interessen zielstrebig, konsequent und mit Augenmaß.

Schadenskategorien

Bei den Schäden die durch Verletzungen entstehen, unterscheidet man in materielle und immaterielle Schäden. Ein materieller Schaden lässt sich verallgemeinert so erklären, dass er sich dadurch bemerkbar macht, dass er den Wert einer beschädigten Sache vermindert oder dazu führt, dass Sie zur Behebung des Schadens Geld ausgeben müssen – dazu gehören z.B. Reparaturkosten eines KFZ oder auch Umbaukosten einer Wohnung, damit diese für den Geschädigten behindertengerecht wird.
Ein immaterieller Schaden betrifft Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen des Geschädigten gehören. Hierzu gehören z.B. auch die Personenschäden.

Kleinere Verletzungen wie z.B. Schleudertrauma

Sollten Sie als Opfer eines Auffahrunfalls mit eindeutiger Schuld des Unfallverursachers kleinere Verletzungen wie Schürfwunden, Hämatome und Prellungen oder ein Schleudertrauma – auch Halswirbelsäulendistorsion (kurz HWS-Distorsion) des Schwergrades 1 bis 2 – erlitten haben und dieses seitens eines Arztes möglichst alsbald nach dem Unfall festgestellt worden sein, haben Sie Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Die Höhe eines entsprechenden Schmerzensgeldes richtet sich nach der Heftigkeit der Schmerzen, nach der Intensität und der Dauer der Einschränkungen der Beschwerden aufgrund der Verletzung.

Sollten Sie daneben keine weiteren Gesundheitsschäden erlitten haben, wird – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein Schmerzensgeld zwischen 100,- und 1.000,- EUR durchsetzbar sein. Wir helfen Ihnen gerne, dieses gegenüber der Gegenseite durchzusetzen. In diesen einfachen Fällen können wir mit Ihren Angaben kurzfristig ein Anspruchsschreiben erstellen und an die Gegenseite übersenden und Ihre Forderung eines Schmerzensgeldes geltend machen. Wurde bei dem Unfall auch Ihr Fahrzeug beschädigt, machen wir gerne auch diese Sachschäden für Sie geltend. Die hierbei entstehende Kosten der anwaltlichen Vertretung holen wir uns als Schadensersatz bei der Versicherung des Gegners wieder.

Personenschäden

Als „einfache Personenschäden“ – soweit man dies in diesem Zusammenhang überhaupt so bezeichnen kann – bezeichnet man Verletzungen, die selbständig abheilen oder mittels ärztlicher Behandlung unproblematisch geheilt werden können. Es handelt sich dabei z.B. um unkomplizierte Knochenbrüche, Prellungen oder Schürfwunden, bei denen aufgrund der

Behandlung ggf. Narben verbleiben, darüber hinaus aber eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit und der Funktion gelingt.

Hier – wie auch sonst – richten sich die Ansprüche auf Schmerzensgeld nach der Dauer und der Intensität der Leiden. Sofern die Heilung längere Zeit in Anspruch genommen hat, bestehen unter gewissen Umständen neben dem Schmerzensgeldanspruch weitere Schadensersatzansprüche (z.B. ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden und Erwerbsausfallschaden für die Vergangenheit).
Mehr zu Ansprüche…

Personengroßschäden wie z.B. Querschnittslähmung und Amputation

Personengroßschäden sind oftmals körperliche Verletzungen oder daraus resultierende Schäden, bei denen eine dauerhafte Gesundheitsschädigung, Sinneseinschränkung oder ein (Funktions-)Verlust eines Körperteils, Organs etc. vorliegt, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Als besonders krasses Beispiel kann insoweit eine durch einen Verkehrsunfall verursachte Querschnittslähmung oder Erblindung aufgrund einer unfallbezogenen Verletzung der Augen herangezogen werden. Im Rahmen von Behandlungsfehlern stellen Geburtsschäden, die schuldhafte Verursachung eines hypoxischen Hirnschadens und die Verkennung eines Schlaganfalls Kategorien der Personengroßschäden dar.

Eine entsprechende Schädigung wirkt sich hierbei dauerhaft und erheblich auf das Leben des oder der Betroffenen und gegebenenfalls auch der dazugehörigen Familie aus.

In diesen Fällen ist zwar schon aufgrund der Schädigung mit erheblichen Schmerzensgeldern zu rechnen. Allerdings ist bei derartigen Verletzungen auch immer an weitere Ansprüche, wie einen Haushaltsführungsschaden, Erwerbsausfallschaden, Pflegeschaden und Rentenschaden zu denken. Diese sind zwar lange nicht so bekannt wie das Schmerzensgeld – im Rahmen von Personengroßschäden nehmen diese Ansprüche allerdings fast eine größere Bedeutung ein, als das Schmerzensgeld. Mit diesen Ansprüchen werden neben Schäden, die in der Vergangenheit entstanden sind, nämlich auch zukünftige Schäden geltend gemacht. Aufgrund der teilweise noch jahrelangen Beeinträchtigung können hierbei Beträge im Raum stehen, die die Einmalzahlung eines Schmerzensgeldes deutlich übersteigen. Welche Schadensersatzansprüche konkret in Betracht kommen erfahren Sie hier.

Kostenlose Erstberatung