Wir helfen Ihnen zu erkennen, ob in Ihrem Fall ein Behandlungsfehler vorliegt! Sollten Sie sich nicht sicher sein, kontaktieren Sie uns.
Als Behandlungsfehler wird ganz allgemein eine medizinische Behandlung beschrieben, die zum Zeitpunkt der Behandlung nicht den bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprochen hat. Ein grober Behandlungsfehler wird als nicht mehr nachvollziehbare Abweichung vom Standard definiert – vergleichen Sie dazu die genaueren Ausführungen unten.
Sie vermuten einen einfachen oder sogar einen groben Behandlungsfehler eines Arztes, dessen Personal oder bei einer Behandlung im Krankenhaus? Sie gehen davon aus, dass Sie deshalb Ansprüche gegen den- oder diejenigen geltend machen können?
In juristischer Hinsicht müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen, um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
durchsetzen zu können. So muss zu allererst ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegen. Der Behandlungsfehler muss dann auch zu einem Schaden – meist einer Verletzung des Körpers, nicht selten aber auch einer seelischen Schädigung – geführt haben. Schlussendlich muss auch eine Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden bestehen und im Zweifel bewiesen werden können.
Wir helfen Betroffenen bereits seit mehr als einem Jahrzehnt in entsprechenden Fällen. Nachfolgend wollen wir Ihnen für eine erste Orientierung auflisten, welche Kategorien von Behandlungsfehlern es gibt. Sollten Sie sich in Ihrem Fall unsicher sein, ob dieser in eine Kategorie passt, zögern Sie bitte nicht, unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen!
Überblick
Was ist ein grober Behandlungsfehler und wann liegt er vor?
Alle Behandlungsfehler können als einfache oder grobe Fehler eingestuft werden. Wann ein grober Behandlungsfehler vorliegt, hat der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig für folgende Konstellationen geregelt und zwischenzeitlich mehrfach bestätigt:
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem (Fach-)Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hat insbesondere für einen Rechtsstreit besondere Bedeutung. Denn liegt er vor und ist er grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.
Es findet also eine Beweislastumkehr in der Art statt, dass nunmehr der Arzt zu beweisen hätte, dass sein Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Schaden war. Er muss die Vermutung somit widerlegen.
Für den Laien bleibt es trotz dieser Definition schwierig festzustellen, wann denn davon ausgegangen werden darf, dass einem ordnungsgemäß arbeitendem (Fach-)Arzt ein solcher Fehler schlechterdings nicht passieren darf. Wann ist denn ein solcher Fehler aus objektiver Sich nicht mehr verständlich? Diese Fragen sind ohne Spezialkenntnisse nicht zu beantworten. Gerne helfen wir Ihnen mit unserer Expertise und Dienstleistung herauszufinden, ob es sich in Ihrem konkreten Fall um einen groben Behandlungsfehler gehandelt hat. Nutzen Sie dazu das Angebot zur kostenlosen Erstberatung.
Bei groben Behandlungsfehlern bestehen besonders gute Erfolgsaussichten – gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche
Kann der grobe Behandlungsfehler bestätigt werden, stehen die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen jedenfalls gut. In diesen Fällen bieten die Haftpflichtversicherungen der Ärzte oftmals von sich aus zügig Beträge zur Regulierung des Schadensfalls an. Bitte handeln Sie hier nicht überschnell aufgrund der gebotenen Summen. Oftmals werden in diesen Fällen nur Bruchteile dessen angeboten, was nach vergleichbarer Rechtsprechung tatsächlich möglich wäre. So haben wir bereits in einigen Fällen mehr als das Doppelte des ursprünglichen Angebots einer Haftpflichtversicherung für unsere Mandantschaft erzielen können, die anfänglich nicht anwaltlich vertreten war.
Wenn auch Ihnen ein Angebot der Haftpflichtversicherung der Behandler vorliegt und Sie sich unsicher sind, ob Sie dieses annehmen sollen, stehen wir Ihnen für eine erste kostenlose Einschätzung zur Verfügung.
Wann liegt ein Aufklärungsfehler vor und was sind die Folgen?
Der Aufklärungsfehler ist kein „typischer Behandlungsfehler“. Er ist ein Fehler, der der Behandlung vorgelagert ist, bezieht sich aber unter Umständen auch auf eine mögliche Nachbehandlung.
Jeder Patient muss vor einer Behandlung durch den Arzt in einem ausführlichen Gespräch über die Risiken und den Nutzen der Behandlung oder des Eingriffs aufgeklärt werden. Je weniger medizinisch notwendig der Eingriff ist, desto intensiver hat die Aufklärung zu erfolgen – dies gilt insbesondere bei kosmetischen Eingriffen. Der Patient muss im Ergebnis wissen, worin er einwilligt und wie wahrscheinlich der Erfolg der Behandlung im Verhältnis zum Eintritt von Risiken ist. Sollte es sich um einen rein kosmetischen Eingriff handeln, wird seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar eine „schonungslose Aufklärung“ verlangt. Ist der Eingriff hingegen dringend erforderlich, z.B. im Rahmen von lebensrettenden Maßnahmen, sind geringere Anforderungen an die Aufklärung zu stellen. Die erfolgte Aufklärung ist durch den Arzt zu dokumentieren.
Willigt der vollständig und wirksam aufgeklärte Patient in die Behandlung ein, stellt die Einwilligung eine sogenannte Rechtfertigung für den Arzt dar, eine Handlung am Patienten vorzunehmen, die ansonsten den strafrechtlichen Tatbestand der Körperverletzung erfüllen würde. Durch die Einwilligung des Patienten entfällt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs durch den Arzt.
Im Rahmen unserer Tätigkeit haben wir schon häufig festgestellt, dass gerade in diesem Bereich Fehler auf ärztlicher Seite festgestellt werden können. Dabei klären Ärzte den Patienten gar nicht oder eben nicht ausreichend über die Behandlung bzw. den Eingriff, dessen Ziel und die entsprechenden Risiken auf. Im Bereich der kosmetischen Chirurgie wird sogar oftmals ausschließlich ein Vorteil der Behandlung herausgestellt und ein Risiko mit dem Hinweis verheimlicht, dass es sich um unkomplizierte Routineeingriffe handele und man sich keine Sorgen machen müsse. Manchmal glauben Ärzte die Aufklärung nur durch Übergabe eines Formulars, das der Patient unterschreiben muss, erledigen zu können.
Diese Arten der Aufklärung entsprechen nicht den Anforderungen hieran. Kann man dem Arzt als Patient nachweisen, bzw. kann der Arzt nicht nachweisen, dass er nicht oder nicht wirksam aufgeklärt hat, war der Eingriff rechtswidrig und damit eine Straftat, die zu einem Schadensersatzanspruch berechtigt. Allein wegen der fehlerhaften Aufklärung können also bereits Ansprüche des Patienten gegen den Arzt bestehen. Für Sie prüfen wir aufgrund der Patientenunterlagen, die wir für Sie anfordern, gerne, ob eine ausreichende und wirksame Aufklärung erfolgt ist.
Wann begeht der Arzt einen Befunderhebungsfehler?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt für den Fall, dass der Behandelnde es unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre, dass vermutet wird, dass dieser Fehler für die eingetretene Verletzung ursächlich war (siehe § 630h Abs. 5 BGB).
Diese etwas umständliche Formulierung sagt anders ausgedrückt aus, dass für den Fall, dass sich bei einer gebotenen Abklärung von Symptomen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen, eine Beweislastumkehr bezüglich der Ursächlichkeit zwischen der unterlassenen Abklärung und dem dadurch entstandenen Schaden beim Patienten gilt. Ganz kurz zusammengefasst liegt ein Befunderhebungsfehler vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Sofern also ein Schaden am Körper oder der Gesundheit eines Menschen entstanden ist, und schlicht nicht nachvollziehbar ist, warum der Arzt die Untersuchung bzw.
Abklärung unterlassen hat, muss jedenfalls der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war. Sofern ihm das nicht gelingt, wird vermutet dass sein Fehler ursächlich für den Schaden war.
Für den Geschädigten ist es oft nicht klar abgrenzbar, ob ein Befunderhebungsfehler oder andere Behandlungsfehler vorliegen. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung in Angelegenheiten im Arzthaftungsrecht und der Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen bzw. Gutachtern sind wir in der Lage einzuschätzen und ggf. auch bereits frühzeitig in medizinischer Hinsicht klären zu lassen, welche Fehler bei Ihrer Behandlung in Betracht kommen und wie diese juristisch zu werten sind.
Sollten Sie also vermuten, dass der Arzt Sie oder Familienangehörige nicht rechtzeitig ausreichend untersucht hat und ist es dadurch zu einer Schädigung der Gesundheit einer betroffenen Person gekommen, melden Sie sich bei uns. Wir geben Ihnen in einem ersten Schritt gerne kostenlos Rat, ob und wie etwaige Ansprüche bestehen bzw. durchgesetzt werden können.
Wie sieht ein Dokumentationsfehler aus und welche Folgen hat er?
Bei dem Dokumentationsfehler versäumen es die Behandler einen wichtigen Befund oder auch nur durchgeführte Untersuchungen bzw. Behandlungen in der Patientenakte – auch Patientenunterlagen genannt – zu vermerken. Dies stellt einen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht des Arztes dar. Denn der Arzt ist gem. § 630f BGB verpflichtet
„zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.“
Wird hiergegen verstoßen, liegt ein sogenannter Dokumentationsfehler vor. In juristischer Hinsicht ist in diesen Fällen eine Beweislastumkehr möglich.
Behauptet also ein Patient, eine Behandlung oder eine Untersuchung habe nicht stattgefunden und ist dies auch den Patientenunterlagen nicht zu entnehmen, muss – anders als sonst – der Arzt beweisen, dass die von ihm behauptete Handlung stattgefunden hat, auch wenn sie nicht den Patientenunterlagen zu entnehmen ist.
Praktische Bedeutung hat dieser Behandlungsfehler häufig im Bereich der Altenpflege, bei der Maßnahmen – wie z.B. ein Lagerungswechsel oder sonstige pflegerische Maßnahmen – grundsätzlich zu dokumentieren sind, eine solche Dokumentation aber oftmals ausbleibt, da die zu dokumentierende Maßnahme tatsächlich nicht stattgefunden hat oder aber aufgrund der erheblichen Arbeitsüberlastung der Pflegekräfte nicht aufgenommen wurde. Kann im Nachhinein im Streitfall seitens des Krankenhauses mittels Patientenunterlagen nicht nachgewiesen werden, dass eine Maßnahme vorgenommen wurde, da sie nicht dokumentiert wurde, ist zu vermuten, dass sie tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
Vermuten Sie einen Fehler in den Patientenakten oder können diesen bereits nachweisen, bieten wir Ihnen natürlich auch in diesen Fällen an, uns den Sacherhalt anzuhören bzw. durchzulesen und Ihnen aufgrund Ihrer Schilderungen eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung abzugeben.
Wann liegt ein Diagnosefehler bzw. -Irrtum des Arztes vor?
Der Diagnosefehler ist nicht immer leicht abzugrenzen zum Befunderhebungsfehler. Er kann allerdings allgemein angenommen werden, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert, also eine falsche Diagnose stellt. Eben aufgrund dieser falschen Diagnose muss es dann auch zu einem ursächlichen Schaden bei dem von der unrichtigen Diagnose betroffenen Patienten gekommen sein. Der Diagnoseirrtum setzt – in Abgrenzung zum Befunderhebungsfehler – also voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen, diese dann allerdings falsch deutet.
Wie bereits erwähnt, muss allerdings ein Schaden entstanden sein. Ist dies nicht der Fall, liegt zwar grundsätzlich ein Behandlungsfehler vor, der allerdings keine Folgen hat. Hier ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei möglichen Ansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers um Schadensersatzansprüche handelt. Diese setzen also einen Schaden voraus, der dann ersetzt werden muss. Wo kein Schaden besteht, muss folglich auch kein Ersatz geleistet werden.
Wenn Sie einen Diagnosefehler vermuten, haben Sie bitte keine Scheu, uns zu kontaktieren. Wir werden uns Ihre Schilderungen anhören bzw. durchlesen und Ihnen auf dieser Basis mitteilen, wie entsprechende Ansprüche durchgesetzt werden können und ob eine Verfolgung der juristischen Interessen sinnvoll ist. Nutzen Sie dazu unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.
Was ist ein Therapiefehler – oder wie sieht die klassische Falschbehandlung aus?
Der Therapiefehler ist wohl der klassische Fehler unter den Behandlungsfehlern. Allgemein kann man hierunter Fälle zählen, in denen der Arzt auf eindeutige Befunde nicht reagiert bzw. eine Methode, die bei Feststellung entsprechender Befunde standardmäßig zur Anwendung kommt, grundlos nicht anwendet oder eine therapeutische Wirkung, die bei der diagnostizierten Krankheit Anwendung findet, ohne Kontrolle lässt und hierbei ein Schaden an der Gesundheit entsteht.
Diese Fälle treten im Alltag nicht ausschließlich, aber oftmals in Rettungsstellen oder Notaufnahmen, also bei Krankenhauseinweisungen aufgrund eines Notfalls auf. Hier wird zwar im Krankenhaus meist die richtige Diagnose gestellt, dennoch im schlimmsten Fall aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht
rechtzeitig behandelt, so dass dabei aufgrund der Verzögerung oder Nichtbehandlung eine Zustandsverschlimmerung – also ein auf die Nicht- oder Spätbehandlung zurückzuführender Schaden – eintritt.Der Therapiefehler ist allerdings nicht nur auf diese Fälle beschränkt.
Als Klassiker der Behandlungsfehler kann er bei jeder Art der Behandlung auftreten. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie aufgrund eines Therapiefehlers einen Schaden erlitten haben, können wir Ihnen womöglich helfen, Ihre Schäden ersetzt zu bekommen. Nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung.
Wann kann man von einem Organisationsfehler – z.B. Fehler bei der Krankenhaushygiene – ausgehen?
Neben den Fehlern, die Ärzte aufgrund fehlerhafter Anwendung Ihres Fachwissens oder falschen Handelns begehen können, gibt es Fehler und Pflichtverstöße außerhalb dieses Kernbereichs, die im Vor- und Umfeld der medizinischen Behandlung auftreten. Diese Fehler entstehen insbesondere bei der Organisation und der Koordination des Behandlungsgeschehens – sogenannte Organisationsfehler.
Für Bereiche wie Personalauswahl, Funktionsbereitschaft technischer Apparate und die Schaffung hygienischer Bedingungen, auf die nur der Arzt bzw. der Krankenhausbetreiber Einfluss haben, trifft den Arzt bzw. das Krankenhaus dennoch die Pflicht, geeignete sicherheitstechnische Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung des Patienten zu gewährleisten.
Im Laufe der Zeit haben sich im Bereich der Organisationsfehler typische Fehlergruppen herauskristallisiert. So wird unterteilt in fehlerhafte Medizintechnik, Hygienefehler (also auch Fehler bei der Krankenhaushygiene), Lagerungsfehler und Fehler nichtärztlicher Mitarbeiter. Die Einordnung hat vor allem Bedeutung für das gerichtliche Verfahren.
Für diese Fälle wurde die Beweisfigur des „voll beherrschbaren Risikos“ eingeführt. Anders als beim groben Behandlungsfehler, bei dem eine Beweislastumkehr dahingehend erfolgt, dass der Arzt nunmehr beweisen muss, dass sein Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war, muss im Falle des voll beherrschbaren Risikos der Patient „nur“ beweisen, dass eine bestimmte Gefahr, die sich im konkreten Fall in einem Gesundheitsschaden realisiert hat, ursächlich im Klinikbetrieb oder der Arztpraxis entstanden ist und eben diese Gefahr durch entsprechende Organisationsmaßnahmen objektiv hätte ausgeschlossen werden können. Ist das der Fall, muss sich der Arzt bzw. das Krankenhaus von dem Vorwurf des Organisationsverschuldens entlasten.
Ist bei fehlerhafter Medizintechnik und Fehlern nichtärztlicher Mitarbeiter noch relativ deutlich, worum es bei diesen Fehlerarten geht, bedarf es bei den Hygienefehlern und Lagerungsfehlern einer gewissen Erklärung, welche Sachverhalte hierunter fallen.
Hygienefehler – also insbesondere Fehler in der Krankenhaushygiene – sind Fälle, bei denen sich der Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung mit Keimen – im Krankenhaus dann oftmals Krankenhauskeime genannt – oder Viren infiziert. Das aufgrund der Behandlung bestehende Infektionsrisiko stammt dabei aus der Sphäre des Arztes bzw. Krankenhauses und kann nur durch diese beeinflusst werden und gehört daher zum Bereich des voll beherrschbaren Risikos. Der Patient muss also „nur“ darlegen und beweisen, dass eine Infektion ursächlich aus einer festgestellten Quelle im Krankenhaus oder der Arztpraxis stammt.
Lagerungsfehler entstehen, wenn es z.B. aufgrund einer unsachgemäßen Lagerung des betäubten Patienten vor oder auch während eines Eingriffs zu Schädigungen von Nerven, Muskeln, Bändern und entsprechenden Folgen wie Lähmungen, Missempfindungen oder Bewegungseinschränkungen in den Gliedmaßen oder Körperteilen kommt. Andererseits kommt es in der Seniorenpflege häufig zu Lagerungsschäden. Dabei geht es sodann häufig um das Entstehen eines schmerzhaften Dekubitus bzw. mehrerer Dekubitalulcera mit sich anschließenden Hautnekrosen. Hier muss der Behandler bzw. das Pflegepersonal beweisen, dass er oder sie richtig gelagert hat und alle Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen worden sind. Ist das nicht möglich, werden Ansprüche des Patienten erfolgreich sein.
Vermuten Sie einen Lagerungsschaden, da Verwandte in einem Pflegeheim oder Krankenhaus plötzlich unter einem Dekubitus oder Nekrosen leiden oder leiden Sie nach einem Eingriff selbst unter Kribbelgefühlen oder Schmerzen in Ihren Gliedmaßen, sind diese ggf. sogar gelähmt, ohne dass an der Stelle ein entsprechender Eingriff stattgefunden hat, besteht die Möglichkeit, dass Sie Opfer eines Lagerungsschadens geworden sind. In diesen Fällen sollten Sie Möglichkeiten nutzen, etwaige Ansprüche geltend zu machen. Wir geben Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Schreiben oder rufen Sie uns an.