Kosten

Die anwaltliche Vergütung kann durch freie Vereinbarung (z.B. Stunden- oder Erfolgshonorar) mit dem Anwalt oder aber aufgrund Gesetzes erfolgen. Das Gesetz stellt in jedem Fall die Untergrenze der anwaltlichen Vergütung dar. Wird eine gesetzliche Vergütung vereinbart, wird die anwaltliche Tätigkeit jeweils pro Abschnitt vergütet. Man unterscheidet zwischen Erstberatung, vor- oder außergerichtlicher Interessenwahrnehmung und gerichtlicher Tätigkeit. Im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit erhält der Anwalt pro Instanz eine Vergütung.

Für unsere Tätigkeit können wir Ihnen folgende Abrechnungsmethoden anbieten:

Erstberatung – Bei uns kostenlos!

Normalerweise berechnen Anwälte bis zu 190,00 € (nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG) für eine Erstberatung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, in der wir Ihnen aufgrund Ihrer Angaben bereits eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall geben, die Ihnen eine Entscheidungshilfe bezüglich des weiteren Vorgehens liefert.

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns

Gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die wohl gängigste Bezahlung eines Anwalts erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – kurz RVG. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, trägt diese die Kosten eines Anwalts nach dem RVG.

Die Vergütung richtet sich dabei nach dem sogenannten Gegenstands- oder auch Streitwert. Der Gegenstandswert ist einfach gesagt die Summe dessen, was Sie an Geld von der Gegenseite – also dem Schädiger bzw. Unfallverursacher – verlangen. Besonderheiten gibt es bei Schadensersatzansprüchen, die erst in der Zukunft entstehen könnten, aber bereits im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung berücksichtigt werden sollen. Hier ist noch nicht bekannt, ob der zukünftige Schadensfall eintreten wird und wieviel Geld man dann von der Gegenseite verlangen können wird.

Da der Anwalt aber auch insoweit Ansprüche absichern muss, werden hier die Streitwerte geschätzt oder gemäß zivilprozessualer Vorschriften bestimmt. Die Summe des gesamten Gegenstandswerts ist dann die Grundlage für die Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG. Das RVG enthält dafür eine Wertetabelle mit Gegenstandsstreitwerten. Für jede Tätigkeit kann der Rechtsanwalt anhand eines Vergütungsverzeichnisses (VV), dass ebenfalls Bestandteil des RVG ist, nun einen Faktor für die geleisteten Tätigkeiten bestimmen und diesen abrechnen. Die Summe aller Positionen ergibt das Anwaltshonorar. Ein Prozesskostenrechner, wie ihn die Allianz online zur Verfügung stellt, kann Ihnen einen ersten guten Eindruck der Kosten vermitteln. Sollten Sie dazu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Option Stundenhonorarvereinbarung

Hierbei können wir mit Ihnen ein Stundenhonorar vereinbaren, zu dem wir tätig werden sollen. Wir werden Sie bei dieser Abrechungsmethode in regelmäßigen Abschnitten

(wöchentlich/monatlich) über die bereits angefallenen Tätigkeiten und Kosten mittels eines Stundenzettels informieren und den Umfang der weiteren Tätigkeit mit Ihnen abklären.

Kein Geld – Kein Problem!

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und nicht in der Lage sein ein Stundenhonorar oder die gesetzliche Vergütung aufzubringen, können wir Ihnen unter bestimmten Bedingungen unsere Dienste zu einer Erfolgshonorarvereinbarung anbieten:

Wir werden für Sie im außergerichtlichen Bereich tätig und machen Ihre Ansprüche gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherungen geltend. Kann hierbei ein Erfolg erzielt werden, werden wir am Erfolg bzw. Erlös aufgrund der vorher vereinbarten Quote beteiligt. Sollte ein Erfolg nicht erzielt werden, müssen Sie auch dann keine Kosten für unserer Tätigkeit zahlen. Im Rahmen dieses Vergütungsmodells übernehmen wir – als Kanzlei – also die Gefahr eines Ausbleibens des Erfolges.

Dieses Angebot gilt nicht in Fällen, in denen ein Behandlungsfehler im Rahmen einer psychiatrischen oder psychologischen Behandlung vermutet wird.

Sollte Ihr Fall sehr gute Aussichten auf Erfolg im Klageverfahren haben, eine außergerichtliche Interessenvertretung aufgrund der Weigerung der gegnerischen Haftpflichtversicherung jedoch gescheitert sein, haben wir die Möglichkeit – sofern Sie dies wünschen – Ihren Fall einem Prozesskostenfinanzierer zur Finanzierung vorzustellen. Im Fall des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages würde der Finanzierer die Kosten des Rechtsstreits (also Anwalts-, Gerichts- und ggf. Sachverständigenkosten) gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars übernehmen.

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