Welche Ansprüche habe ich als Opfer eines Personenschadens?

Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass man als Geschädigter so zu stellen ist, wie man stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies ist die Grundlage der Überlegungen bezüglich der zu ersetzenden Schäden.

Als Geschädigter aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder als Unfallopfer, stehen den Betroffenen – je nach Beeinträchtigung – unterschiedliche Ansprüche zu. Gerne helfen wir Ihnen, in Ihrem Fall die richtigen Ansprüche in vertretbarer Höhe geltend zu machen. Schreiben oder rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld?

Der bei weitem bekannteste Anspruch ist das Schmerzensgeld. Der Anspruch besteht, wenn dem Anspruchsteller durch den Anspruchsgegner schuldhaft Leid, Verletzungen oder Schmerzen beigebracht worden sind, das Opfer also aufgrund einer Handlung einer schädigenden Person, einen (Gesundheits-)Schaden erlitten hat.

Der Anspruch wird für die Dauer und die Heftigkeit bzw. Intensität der Leiden gewährt und soll einen Ausgleich dafür in Geld darstellen. Man kann also pauschal sagen, dass je heftiger und länger die Leiden des Geschädigten sind, desto höher muss das Schmerzensgeld ausfallen. Leider gibt es bisher keine klaren objektiven Regelungen, wie denn das Schmerzensgeld zu bemessen wäre. Es wird daher auf Gerichtsurteile aus der Rechtsgeschichte zurückgegriffen, die vergleichbare Sachverhalte geregelt haben. Die Sammlung dieser Urteile wird auch als Schmerzensgeldtabelle bezeichnet. Zur Bezifferung des Schmerzensgeldes ist also die Kenntnis alter und aktueller Urteile deutscher Gerichte wichtig. Oftmals gibt es aber zur genauen Verletzung im konkreten Fall gar kein Urteil. Hier muss dann dennoch zunächst ein Schmerzensgeld geschätzt werden.

Dies ist für die Geschädigten völlig unbefriedigend, da seitens eines Anwalts niemals eine klare Aussage dazu erfolgen kann, wie hoch ein Schmerzensgeld im konkreten Fall sein wird. Es können insoweit zum Anfang einer Beauftragung stets nur Schätzwerte angegeben werden.

In juristischer Hinsicht, muss der Anspruchsteller eines Schmerzensgeldanspruches spätestens im Rahmen eines Klageverfahrens alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen. Dies ist – gerade bei medizinischen Sachverhalten – nicht immer einfach. Oftmals ergeben sich aus den ursprünglichen Verletzungen weitere Folgeschäden, die ursächlich auf den ursprünglich verursachten Schaden zurückzuführen sind, aber auch andere Ursachen haben könnten. In diesen Fällen kommt es oftmals zu erheblichen Streitpunkten mit den Haftpflichtversicherungen der Schädiger.

Ist klar, dass ein Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgeldes dem Grunde nach besteht – weil z.B. keine Bedenken bezüglich der Schadensverursachung durch den Schädiger bestehen – bemühen sich Haftpflichtversicherungen den Anspruch der Höhe nach zu begrenzen und die Schadenssummen so gering wie möglich zu halten.

Wir – als Rechtsanwaltskanzlei – haben uns auf die rechtliche Vertretung der Interessen unserer Mandanten in genau diesen Bereichen spezialisiert und vertreten und beraten Patientenrechte in jeder Phase der Verhandlungen bzw. eines Rechtsstreits ehrlich, seriös und umfassend. Wir stellen unseren Mandanten unsere Erfahrung und Kompetenz zur Verfügung und vertreten Ihre Rechte effektiv gegenüber den Anspruchsgegner im vorgerichtlichen wie auch gerichtlichen Verfahren. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf bezüglich eines kostenlosen Erstgesprächs.

Was ist ein Haushaltsführungsschaden?

Als Haushaltsführungsschaden bezeichnet man den Schaden, der entsteht, wenn man – z.B. aufgrund der Verletzungen bei einem Unfall oder der Schädigung aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers – den Haushalt nicht mehr selber führen kann oder hierfür aufgrund der Einschränkungen sehr viel mehr Zeit benötigt. Um die Haushaltstätigkeiten erledigt zu bekommen, könnte man grundsätzlich entsprechendes Hilfspersonal einstellen. Oftmals übernehmen aber Familienmitglieder, Verwandte oder Freunde die Tätigkeiten. Gibt es keine Personen, die insoweit einspringen und kann man den Haushalt selbst weiter führen, braucht aber dafür erheblich mehr Zeit, kann diese Arbeitszeit in

Geld bemessen und als Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt natürlich auch für den Fall, dass Familie, Freunde oder Verwandte diese Arbeiten übernehmen.

Dieser Schaden kann sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft geltend gemacht werden und stellt damit – je nach konkreter Beeinträchtigung – eine erhebliche Schadensposition dar, die leider oftmals nicht berücksichtigt wird.

Gerne prüfen wir mit Ihnen zusammen, ob in Ihrem Fall Ansprüche auf den Ersatz des Haushaltsführungsschadens bestehen und machen diesen gegenüber dem Schädiger geltend.

Wann bekommt man den Erwerbsausfallschaden ersetzt?

Es kann vorkommen, dass eine aufgrund einer fehlerhaften Behandlung oder eines Verkehrsunfalls verletzte Person, für die Dauer der Genesung – im schlimmsten Fall dauerhaft – nicht mehr in den zuletzt ausgeübten Beruf zurückkehren kann. Bei Verletzungen von Kindern, die zu einem Dauerschaden führen, kann es ebenfalls dazu kommen, dass diese einen Wunschberuf in Zukunft nicht ausüben können werden – wobei es hier nur auf eine Prognose ankommen kann, was das Kind wohl als Beruf ergriffen haben würde.

Alle Fälle haben gemein, dass jedenfalls für eine gewisse Dauer – oder aber dauerhaft – ein Erwerbsausfall stattfindet.

Dieser besteht also grob betrachtet in der Differenz des Betrages, den man aufgrund seines (Wunsch-)Berufes vor der Gesundheitsschädigung erwirtschaftet hat bzw. hätte und dem Betrag, den man während dieser Zeit oder aufgrund einer späteren verletzungsbedingten Umorientierung bei der Berufswahl tatsächlich erhalten hat bzw. erwirtschaften wird. Kommt man hier im Ergebnis zu einer negativen Differenz, stellt dies einen Schaden dar, den man als Geschädigter ersetzt verlangen kann.

Wir prüfen für Sie, ob entsprechende Ansprüche bestehen und machen diese für Sie geltend. Kontaktieren Sie uns bezüglich einer ersten kostenlosen Einschätzung Ihres Falles.

Wann und von wem wird der Rentenschaden ersetzt?

Kann ein Beruf aufgrund einer durch einen Schädiger verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr ausgeübt werden, hat der Geschädigte Anspruch auf den Ersatz des daraus entstehenden Rentenschadens.

Dieser Schaden wird durch die gesetzliche Rentenversicherung geltend gemacht und muss durch den Geschädigten im Normalfall nicht selbst verfolgt werden.

Was ist mit zukünftigen Schäden?

Grundsätzlich werden im Schadensersatzrecht nur Schäden ersetzt, die bereits entstanden sind. Oftmals ist allerdings bereits bei der Geltendmachung der Ansprüche klar, dass auch zukünftig Schäden entstehen werden. Insoweit kann z.B. auf den Haushaltsführungsschaden oder den Erwerbsausfallschaden verwiesen werden, die z.B. bei körperlichen Dauerschäden bis zum Lebensende anfallen werden. Hier wäre es völlig sinnfrei, wenn man nach jedem abgelaufenem Monat nochmals Ansprüche beim Gegner geltend machen muss. Die Zivilprozessordnung ermöglicht Betroffenen, gerichtlich auch zukünftige Ansprüche geltend zu machen. Dazu gibt es einen sogenannten Feststellungsantrag, mit dessen Hilfe man im gerichtlichen Verfahren beantragen kann, dass künftige Schäden ersetzt werden müssen.

Aufgrund der zivilprozessualen Möglichkeit, kann man auch im vorprozessualen Verfahren – also im Rahmen der außergerichtlichen Anspruchsgeltendmachung – den Gegner auffordern, die Haftung bezüglich zukünftiger Schäden anzuerkennen. Bei den zukünftigen Schäden kann es sich in diesem Zusammenhang um zukünftig drohende, aber noch nicht eingetretene weitere gesundheitliche Verschlechterungen als Folge der ursprünglichen Schädigung, oder auch Kosten einer Nachbehandlung, unklare Kosten des behindertengerechten Umbaus einer Wohnung etc. handeln.

Gemeinsam mit Ihnen werden wir ergründen, welche möglichen Schäden in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen und diese – auf Ihren Wunsch hin – geltend machen. Auch hier bieten wir an, zuvor unsere kostenlose Ersteinschätzung zu nutzen.

Gibt es ein Angehörigenschmerzensgeld bei Versterben des Geschädigten?

Nicht nur Geschädigte selbst haben Ansprüche auf Schadensersatz. Verstirbt eine Person, zu der man ein besonderes Näheverhältnis hatte (das Gesetzt benennt insoweit beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Elternteile oder Kinder der verstorbenen Person), haben auch diese Hinterbliebenen einen Anspruch auf Ersatz ihrer seelischen Leiden gegen denjenigen, der den Tod verursacht hat.

Hierneben können diese Personen, soweit sie Erben des Verstorbenen geworden sind, Ansprüche haben, die auch die

verstorbene Person gegenüber dem Schädiger gehabt hätte – z.B. ein Schmerzensgeld.

Auch in diesen schwierigen Situationen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir übernehmen die rechtliche Betreuung und geben Ihnen die Möglichkeit zu trauern, ohne sich darüber hinaus Sorgen bezüglich etwaiger Ansprüche machen zu müssen.

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